| Statuten |
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Gründungsversammlung S T A T U T E N 1. Name und Sitz Unter dem Namen Ofek besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Basel. 2. Zweck Der Verein Ofek setzt sich dafür ein, dass im Rahmen der Einheitsgemeinde IGB alle Facetten des Judentums gelebt werden können. Zur Erfüllung dieses Zweckes setzt Ofek unter anderem folgende Mittel ein: - interne und öffentliche Veranstaltungen kulturellen, religiösen und anderen Inhalts - Gottesdienste - Lerngruppen - Arbeitsgruppen 3. Mitglieder Mitglied kann sein, wer sich aktiv für die Ziele von Ofek einsetzt. 4. Aufnahme und Ausschluss Ueber die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen den Entscheid des Vorstandes ist ein Rekurs an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. 5. Austritt Die Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Vereinsjahres kündbar. 6. Mittel des Vereins Zur Erfüllung seiner Aufgabe dienen dem Verein: a) Mitgliederbeiträge b) Spenden der Mitglieder c) Spenden, Legate und Zuwendungen d) IGB-Beiträge 7. Mitgliederbeitrag Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 25.- 8. Haftung Für die Verbindlichkeiten von Ofek haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 9. Organe Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle 10. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Kompetenzen: - Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins - Wahl des Präsidiums - Wahl des Vorstandes - Décharge des Vorstandes - Wahl der Revisionsstelle - Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung - Beschlussfassung über vorliegende Anträge Einberufung und Traktandenliste: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens 20 Tage vor der Durchführung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte der Post zu übergeben. Vorsitz und Beschlüsse: Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin oder einer Tagespräsidentin / einem Tagespräsidenten geleitet. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Für eine Beschlussfassung bezüglich Abänderung der Statuten und Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Ueber nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden. 11. Vorstand Der Vorstand besteht aus 3 - 7 Mitgliedern. Es gehören ihm an, die/der von der Mitgliederversammlung gewählte Präsidentin/Präsident und die von der Mitgliederversammlung gewählten übrigen Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. 12. Arbeitsweise und Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand konstituiert sich selbst, verteilt Aufgaben, Funktionen und Ressorts in eigener Verantwortung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand genehmigt das Budget und erstellt die Jahresrechnung und den Jahresbericht zuhanden der Mitgliederversammlungen. Er beschliesst über alle Geschäfte, welche nach Gesetz oder Statuten nicht einem andern Organ zugewiesen sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Kommissionen delegieren, denen gegenüber er weisungsberechtigt bleibt. Der Vorstand lässt sich regelmässig von den Arbeitsgruppen über ihre Aktivitäten informieren. Wichtige Entscheidungen von Arbeitsgruppen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 13. Vorstandssitzungen und Beschlussfähigkeit Vorstandssitzungen werden von der Präsidenten / dem Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist befugt, über seine Sitzungen Beschlussprotokolle zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. 14. Vereinsjahr und Jahresrechnung Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr, die Vereinsrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember geschlossen. 15. Kontrollstelle Als Kontrollstelle können zwei natürliche Personen (Mitglieder oder Nicht-Mitglieder) oder eine unabhängige Treuhandgesellschaft bestimmt werden. Die Kontrollstelle prüft die Vereinsrechnung und gibt ihren Bericht an die Mitgliederversammlung ab. 16. Auflösung Bei einer Auflösung ist das Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten einer Institution mit ähnlichem Zweck oder der IGB zuzuweisen. Dieses Dokument steht auch als Download im PDF-Format zur Verfügung: Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf das Symbol oder den Dateinamen und wählen Sie "save link as" / "Verknüpfung speichern unter". Speichern Sie die Datei in einem Verzeichnis Ihrer Wahl.
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